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Wissenshub · Familienrecht

Trennung, Immobilie und Vermögen

Warum die wirtschaftlichen Fragen frühzeitig geordnet werden sollten

Eine Trennung stellt nicht nur das persönliche Leben, sondern häufig auch die wirtschaftliche Organisation einer Familie auf den Prüfstand. Besonders anspruchsvoll wird dies, wenn eine Immobilie, gemeinsame Darlehen, selbstständige Tätigkeiten, Gesellschaftsbeteiligungen oder sonstiges Vermögen vorhanden sind.

Zwei getrennte Dokumentenmappen liegen neben einem Hausmodell, einem Kalender und einer verschlossenen Kassette.
Trennung, Immobilie und VermögenWarum die wirtschaftlichen Fragen frühzeitig geordnet werden sollten
Trennung, Immobilie und Vermögen

Eine Trennung stellt nicht nur das persönliche Leben, sondern häufig auch die wirtschaftliche Organisation einer Familie auf den Prüfstand. Besonders anspruchsvoll wird dies, wenn eine Immobilie, gemeinsame Darlehen, selbstständige Tätigkeiten, Gesellschaftsbeteiligungen oder sonstiges Vermögen vorhanden sind.

Eine verbreitete Erwartung lautet: Mit der Scheidung werde das Familiengericht alle offenen wirtschaftlichen Fragen verbindlich regeln. Das trifft so nicht zu. Im gesetzlichen Güterstand bleibt das Vermögen jedes Ehegatten grundsätzlich sein eigenes; es wird nicht schon durch die Eheschließung gemeinschaftliches Vermögen. Bei einer Scheidung ist gegebenenfalls ein Zugewinnausgleich zu prüfen (§ 1363 BGB).

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren regelmäßig von Amts wegen behandelt. Andere Folgesachen, etwa güterrechtliche Fragen, werden dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen und bei entsprechender Anhängigmachung in den Scheidungsverbund einbezogen (§ 137 FamFG). Immobilien, laufende Kreditraten, Unterhalt, Auskünfte und die Verteilung oder Verwertung von Vermögen müssen daher frühzeitig eigenständig in den Blick genommen werden.

Wer Immobilien, weiteres Vermögen oder Darlehen hat, sollte die Vermögensauseinandersetzung möglichst bereits vor dem Scheidungsantrag strukturieren. Dann lässt sich prüfen, ob eine tragfähige Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten erreichbar ist – oder ob Ansprüche und gegebenenfalls erforderliche Anträge rechtzeitig vorbereitet werden müssen.

1Überblick nach der Trennung

Am Anfang steht nicht zwingend die sofortige Einigung. Zuerst braucht es eine belastbare Bestandsaufnahme. Wesentliche Fragen lauten:

  • Welche Einkommen stehen beiden Ehegatten zur Verfügung?
  • Welches Vermögen und welche Verbindlichkeiten bestehen?
  • Was gehört einem Ehegatten allein, was steht im gemeinsamen Eigentum?
  • Gibt es Immobilien, Unternehmen, Beteiligungen, Depots, Versicherungen oder Vermögen im Ausland?
  • Welche laufenden Verpflichtungen bestehen, insbesondere Darlehen, Mieten, Unterhalt oder Kosten der Kinder?
  • Wurde ein Ehevertrag geschlossen? Gibt es bereits Absprachen oder tatsächlich gelebte Regelungen?

In vielen Mandaten fehlt zunächst gerade die Transparenz über Einkommen und Vermögen des anderen Ehegatten. Das ist kein bloßes Detail. Ohne belastbare Zahlen lässt sich weder eine wirtschaftlich tragfähige Vereinbarung entwickeln noch lässt sich beurteilen, welche Ansprüche überhaupt bestehen können.

Die zentrale praktische Frage lautet deshalb: Was ist bekannt, was fehlt und wie lässt sich die Informationsgrundlage vervollständigen?

2Trennungszeitpunkt und Stichtage

Das Trennungsdatum ist nicht nur im Hinblick auf das Scheidungsverfahren bedeutsam. Es markiert regelmäßig auch eine wirtschaftliche Zäsur. Bereits zu diesem Zeitpunkt sollten die Einkommens-, Vermögens- und Schuldverhältnisse möglichst nachvollziehbar festgehalten werden.

Leben Ehegatten getrennt, kann jeder vom anderen Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Nach Einleitung der in § 1379 Abs. 1 BGB genannten Verfahren kann zudem Auskunft verlangt werden, soweit sie für Anfangs- und Endvermögen maßgeblich ist; auf Anforderung sind Belege vorzulegen (§ 1379 BGB).

Der Blick auf das Vermögen bei Trennung kann später wichtig werden. Erhebliche, nicht nachvollziehbare Abweichungen bis zum späteren Vermögensstichtag können Anlass sein, Vermögensbewegungen genauer zu untersuchen. Das Gesetz knüpft daran eine besondere Darlegungs- und Beweisregel, wenn das Endvermögen geringer ist als das zum Trennungszeitpunkt angegebene Vermögen (§ 1375 BGB).

Für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung tritt bei Scheidung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Praktisch ist damit die Zustellung des Scheidungsantrags von erheblicher Bedeutung (§ 1384 BGB).

Auch beim Versorgungsausgleich ist die Zustellung relevant: Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 VersAusglG).

Deshalb sollte die Einreichung eines Scheidungsantrags nicht isoliert betrachtet werden. Vorher sind unter anderem Vermögen, Finanzierungen, Unterhalt, Versorgungsausgleich und mögliche Vereinbarungen in ihrer zeitlichen Wechselwirkung einzuordnen.

3Ehevertrag und bestehende Absprachen

Bereits im ersten Gespräch ist zu klären, ob ein Ehevertrag oder eine sonstige vertragliche Vereinbarung existiert. Der konkrete Wortlaut ist maßgeblich. Viele gesetzliche Regelungen können durch Ehevertrag anders gestaltet oder ausgeschlossen sein. Erst nach Prüfung des Vertrags lässt sich beurteilen, welche Regelungen für die konkrete Trennungs- und Scheidungssituation gelten.

Ein Ehevertrag ist dabei weder automatisch die vollständige Lösung noch nebensächlich. Er kann etwa Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich, Unterhaltsfragen oder andere wirtschaftliche Folgen der Trennung haben. Auch dann bleiben die tatsächliche Vermögenslage, die Immobilie, laufende Darlehen und die Umsetzbarkeit einer Lösung zu prüfen.

Ebenso wichtig sind bereits gelebte Absprachen: Haben die Ehegatten schon über eine wirtschaftliche Entflechtung gesprochen? Gibt es Regelungen zur Nutzung der Immobilie, zu Kreditraten, zur Betreuung der Kinder oder zu Unterhaltszahlungen? Werden solche Regelungen tatsächlich umgesetzt, sollten sie dokumentiert und wirtschaftlich eingeordnet werden.

Drei Personen vergleichen mehrere Mappen und lose Unterlagen am Tisch.
Unterlagen zu Vermögen, Immobilien und Verbindlichkeiten gemeinsam sichten.

4Unterlagen und Transparenz

Eine vollständige Vermögensübersicht liegt bei einer Trennung selten fertig auf dem Tisch. Dennoch lässt sich mit den richtigen Unterlagen rasch eine erste verlässliche Orientierung schaffen.

4.1Einkommen

Wichtig sind insbesondere Gehaltsabrechnungen und weitere Einkommensnachweise. Bei Selbstständigkeit gehören dazu vor allem vorhandene Steuererklärungen und Steuerbescheide. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige regelmäßige Einnahmen müssen erfasst werden.

4.2Vermögen und Schulden

Erforderlich sind Informationen zu Konten, Depots, Versicherungen und sonstigen Vermögenswerten. Vorhandene Vermögensaufstellungen können hilfreich sein, auch wenn sie häufig zunächst unvollständig sind. Ebenso bedeutsam sind Darlehensverträge, Angaben zu aktuellen Restschulden und sonstigen Verbindlichkeiten.

4.3Immobilien und Unternehmen

Bei Immobilien helfen Grundbuchauszüge, Angaben zu Eigentumsverhältnissen und Belastungen sowie Unterlagen zur Finanzierung. Bestehen Mieteinnahmen, sind auch Mietverträge und Unterlagen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wichtig.

Bei Selbstständigkeit, Unternehmen oder Beteiligungen sollten die vorhandenen Informationen zur Gesellschaftsstruktur, zu Erträgen, Verbindlichkeiten und Verträgen zusammengetragen werden.

4.4Verträge und Absprachen

Der Ehevertrag und sonstige Vereinbarungen sind ebenso wichtig wie Schriftverkehr oder Nachweise über bereits praktisch umgesetzte Absprachen.

Je besser die tatsächlichen Verhältnisse dokumentiert sind, desto besser lässt sich entscheiden, ob zunächst verhandelt, weiter aufgeklärt oder gezielt gehandelt werden sollte.

5Immobilie: Eigentum, Nutzung und Finanzierung

Die gemeinsame oder allein einem Ehegatten gehörende Immobilie ist häufig der emotionale Mittelpunkt der Trennung – und zugleich ein erheblicher wirtschaftlicher Risikofaktor. Für eine tragfähige Lösung müssen mindestens drei Fragen auseinandergehalten werden:

  • Wem gehört die Immobilie?
  • Wer nutzt sie nach der Trennung?
  • Wer haftet und zahlt für die Finanzierung?

Diese Fragen haben häufig Berührungspunkte, sind aber nicht identisch. Eine interne Absprache zwischen Ehegatten verändert insbesondere die Verpflichtungen gegenüber der finanzierenden Bank nicht automatisch.

Für die Nutzung der Ehewohnung während der Trennung sieht das Gesetz eine eigenständige Regelung vor. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Ehegatte die Überlassung der Ehewohnung oder eines Teils davon verlangen; Eigentumsverhältnisse werden dabei besonders berücksichtigt. Außerdem kann eine Nutzungsvergütung in Betracht kommen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b BGB).

Ob ein Ehegatte in der Immobilie bleibt, hängt daher nicht allein von der Eigentumslage ab. Zu berücksichtigen sind auch die Betreuung gemeinsamer Kinder, die bisherige Wohnsituation, die Finanzierbarkeit, die Wohnmöglichkeit des ausziehenden Ehegatten und die Frage, ob eine Übergangslösung oder eine dauerhafte Neuordnung benötigt wird.

6Gemeinsame Darlehen und Unterhalt

Bei gemeinsamer Finanzierung stellt sich nach der Trennung häufig die Frage, wer die Darlehensraten weiterträgt. Nicht selten wurden diese während des Zusammenlebens faktisch nur von einer Seite gezahlt. Mit der Trennung sollte neu geprüft werden, wie Zahlungen im Innenverhältnis wirtschaftlich zu behandeln sind.

Sind mehrere Personen Gesamtschuldner, haften sie im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Anteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wer mehr als seinen Anteil leistet, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Ausgleich verlangen (§ 426 BGB). Ob und in welchem Umfang dies im konkreten Trennungsfall greift, hängt allerdings von den Umständen und möglichen abweichenden Vereinbarungen ab.

Die Finanzierungslasten dürfen nicht losgelöst von Unterhaltsfragen beurteilt werden. Wer in der Immobilie wohnt, Darlehensraten zahlt oder andere laufende Kosten trägt, kann die wirtschaftliche Situation beider Ehegatten wesentlich beeinflussen. Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Wohnsituation und Kreditbelastung sollten deshalb in einem abgestimmten Gesamtkonzept geprüft werden.

Auch eine Entlassung aus der Mithaftung gegenüber der Bank ist häufig ein wichtiges Ziel. Sie setzt jedoch regelmäßig die Zustimmung der Bank voraus und ist nicht allein dadurch erreichbar, dass sich die Ehegatten untereinander einigen.

7Optionen für die Immobilie

Für die gemeinsame Immobilie gibt es keine Lösung, die für alle Trennungssituationen passt. In Betracht kommen insbesondere:

  • der Verkauf der Immobilie,
  • die Übernahme durch einen Ehegatten,
  • eine zeitweise Fortsetzung des Miteigentums,
  • oder als konfliktträchtige Option eine Teilungsversteigerung.

Bei einer Übernahme müssen nicht nur Eigentumsübertragung und möglicher Ausgleich betrachtet werden. Ebenso wichtig sind die nachhaltige Finanzierbarkeit und die Frage, ob der andere Ehegatte aus der Haftung entlassen werden kann.

Eine Teilungsversteigerung hat in der Praxis häufig erhebliche abschreckende Wirkung und kann ein starker Verhandlungsfaktor sein. Sie sollte aber nicht vorschnell als einfache Lösung verstanden werden. Wirtschaftliches Ergebnis, zeitlicher Ablauf, Belastungen, Wohnbedarf der Familie und realistische Alternativen sind vorher sorgfältig abzuwägen.

8Vermögen, Schulden und Zugewinn

Die Aussage, bei einer Scheidung werde „das Vermögen halbiert“, trifft grundsätzlich nicht zu. Eine sachgerechte Prüfung verlangt eine genaue Trennung verschiedener Ebenen.

Zunächst ist das tatsächliche Nettovermögen zu erfassen. Vermögenswerte können mit Darlehen oder anderen Verbindlichkeiten belastet sein. Gerade bei Immobilien sagt der bloße Marktwert ohne Blick auf die Finanzierung wenig über die wirtschaftliche Situation aus.

Zudem ist das Anfangsvermögen jedes Ehegatten zu berücksichtigen. Entscheidend ist, welches Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstands bereits vorhanden war. Vermögen, das während der Ehe von Todes wegen, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben wird, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zählt (§ 1374 BGB).

Gemeinsames Eigentum, die tatsächliche Vermögensentwicklung eines Ehegatten und ein möglicher Zugewinnausgleich sind deshalb nicht gleichzusetzen. Sie müssen jeweils getrennt erfasst und anschließend im Zusammenhang bewertet werden.

9Bewertung von Immobilien und Vermögen

Bewertung ist in komplexen Vermögensfällen keine Nebensache. Sie entscheidet oft darüber, ob eine Vereinbarung wirtschaftlich tragfähig ist und welche Größenordnung ein möglicher Ausgleich haben kann.

Für Anfangsvermögen ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands maßgeblich; für Endvermögen der Wert zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands (§ 1376 BGB).

Bei Scheidung ist für das Endvermögen der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich, also grundsätzlich dessen Zustellung.

Bei Immobilien gibt es häufig kein vorhandenes Gutachten für den relevanten Stichtag. Eine Einschätzung durch einen Makler kann ein erster Anhaltspunkt sein, ist aber nicht in jeder Konstellation eine ausreichende Grundlage. Zu berücksichtigen sind insbesondere Verkehrswert, Belastungen, Eigentumsquote und Bewertungsstichtag.

Wo sich die Ehegatten auf einen nachvollziehbaren Wert einigen können, lässt sich eine kostenintensive Bewertung gegebenenfalls vermeiden. Bestehen erhebliche Unterschiede in den Vorstellungen oder geht es um hohe Werte, kann sachverständige Unterstützung erforderlich werden.

10Unternehmen, Praxis und Beteiligungen

Unternehmen, freiberufliche Praxen und Gesellschaftsbeteiligungen sind besonders anspruchsvolle Vermögenspositionen. Ihr Wert lässt sich regelmäßig nicht allein aus einem Kontostand ablesen.

Benötigt werden belastbare Daten zu Struktur, Erträgen, Verbindlichkeiten, Verträgen und wirtschaftlicher Entwicklung. Erst danach kann geprüft werden, ob ein einvernehmlicher und nachvollziehbarer Wert gefunden werden kann oder ob eine sachverständige Bewertung erforderlich ist.

Auch Depots, Versicherungen und Vermögen im Ausland sollten vollständig erfasst, zeitlich eingeordnet und den jeweiligen Ehegatten zugeordnet werden. Die wechselseitige Auskunft und geeignete Belege sind dabei die notwendige Grundlage (§ 1379 BGB).

11Unterhalt und Vermögensausgleich

Unterhalt und Vermögensausgleich hängen in der Praxis häufig zusammen, sind rechtlich aber nicht dasselbe. Unterhalt betrifft die laufende finanzielle Leistungsfähigkeit und den aktuellen Bedarf. Die Vermögensauseinandersetzung befasst sich dagegen mit anderen wirtschaftlichen Fragen und Stichtagen.

Bereits ab Trennung können Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt ein Thema sein. Dafür müssen die Einkommensverhältnisse ausreichend bekannt sein. Sind sie es nicht, benötigt die Prüfung gezielte Auskünfte und geeignete Belege.

Die wirtschaftliche Belastung durch eine Immobilie, Darlehensraten oder ein Wohnvorteil kann dabei eine Rolle spielen. Deshalb ist es wichtig, die Themen fachlich zu trennen, aber strategisch gemeinsam zu planen.

12Kinder, Betreuung und Ehewohnung

Sind minderjährige Kinder betroffen, sollte ihre Belastung durch die Trennung möglichst gering gehalten werden. Sie sollten nicht in verbale Auseinandersetzungen der Eltern hineingezogen werden. Verlässliche Lösungen zu Betreuung, Wohnen und Finanzierung sind auch deshalb wichtig, weil sie den Alltag der Kinder unmittelbar prägen.

Die Betreuungssituation kann für die Nutzung der Ehewohnung wesentlich sein. Oft hat der Elternteil, der die Kinder überwiegend betreut, ein besonderes Interesse daran, zunächst in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Das ist jedoch keine automatische Lösung. Die Immobilie muss auch finanzierbar sein; zugleich braucht der ausziehende Elternteil eine realistische Wohnperspektive.

Bei einem paritätischen Wechselmodell betreuen beide Elternteile die Kinder hälftig. Auch dieses Modell stellt besondere Anforderungen an Wohnen, Organisation und wirtschaftliche Tragfähigkeit. Eine gute Lösung muss deshalb zur tatsächlichen Betreuung und zum Familienalltag passen – nicht nur zur Eigentumsquote im Grundbuch.

13Vereinbarung oder Anspruchsdurchsetzung

Die Möglichkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung sollte früh angesprochen werden – regelmäßig bereits in der Erstberatung und spätestens nach einer ersten Unterlagensichtung. Es geht dabei nicht darum, sofort eine abschließende Einigung zu erzwingen.

Zunächst ist realistisch zu prüfen, ob die Ehegatten eine tragfähige Lösung entwickeln können. Voraussetzungen sind insbesondere ausreichende Transparenz, belastbare Zahlen, wirtschaftlich umsetzbare Modelle und eine zumindest begrenzte Gesprächsbasis.

Fehlen Unterlagen, sind Angaben widersprüchlich oder wird wirtschaftliche Information zurückgehalten, muss zuerst die Informationsgrundlage verbessert werden. Erst dann lässt sich seriös beurteilen, ob eine Vereinbarung möglich ist oder ob Ansprüche vorbereitet und durchgesetzt werden müssen.

14Vorgehen ohne Einigung

Wenn keine Einigung gelingt, sollte nicht einfach abgewartet werden. Häufig ist zu diesem Zeitpunkt noch kein Scheidungsantrag gestellt und damit auch kein gerichtliches Verfahren anhängig. Wirtschaftliche Fragen, insbesondere Unterhalt und Informationsbeschaffung, können dennoch bereits dringlich sein.

Dann ist gezielt zu klären, welche Auskünfte und Unterlagen für die Berechnung von Unterhalt, die Prüfung von Vermögensfragen oder die Sicherung weiterer Ansprüche benötigt werden. Sind die erforderlichen Informationen nicht ausreichend bekannt, müssen sie strukturiert angefordert und belegt werden.

Ziel ist nicht eine vorschnelle Eskalation. Ziel ist, die eigene wirtschaftliche Lage zu verstehen, mögliche Schritte des anderen Ehegatten nicht unvorbereitet hinnehmen zu müssen und die jeweils sinnvolle Reihenfolge von Verhandlung, Aufklärung und Durchsetzung zu wählen.

15Die Erstberatung

Eine gute Erstberatung löst nicht zwingend jede Frage abschließend. Sie schafft aber den notwendigen Überblick:

  • Welche wirtschaftlichen Themen und möglichen Ansprüche stehen im konkreten Fall im Raum?
  • Was ist vorrangig?
  • Welche Informationen und Unterlagen fehlen?
  • Welche Schritte sollten zeitnah eingeleitet werden?
  • In welcher Reihenfolge sind Immobilie, Finanzierung, Unterhalt, Vermögen, Vereinbarung und weitere Themen zu bearbeiten?

Die Empfehlung kann nicht schematisch aus einem Standardfall abgeleitet werden. Entscheidend sind stets die konkrete Vermögens-, Einkommens-, Familien- und Vertragssituation.

16Kosten und Dauer

Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung sind regelmäßig überschaubar. Ohne abweichende Vergütungsvereinbarung beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch bei Verbrauchern höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 RVG).

In einer etwa einstündigen Erstberatung kann der erste wirtschaftliche Überblick erstellt, die Prioritäten können eingeordnet und ein erster Handlungsplan entwickelt werden. Im weiteren Verlauf ist zu entscheiden, ob eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder eine Honorarvereinbarung passend ist.

Wie lange eine umfassende Vermögensauseinandersetzung dauert und welche Gesamtkosten entstehen, lässt sich bei komplexen Fällen anfangs oft nicht exakt vorhersagen. Wesentliche Faktoren sind Umfang und Qualität der Unterlagen, die wirtschaftliche Komplexität, die Bereitschaft zur Offenlegung und Einigung sowie die Frage, ob gerichtliche Schritte erforderlich werden.

Eine frühe Beratung kann deshalb wirtschaftlich sinnvoll sein: Sie hilft, unkoordinierte Entscheidungen, unnötige Informationslücken und vermeidbare Konflikte zu vermeiden.

17Nächste Schritte

Eine Trennung führt nicht automatisch zu einer geordneten wirtschaftlichen Entflechtung. Wer rechtzeitig Klarheit über Einkommen, Vermögen, Schulden, Immobilie, Darlehen und bestehende Vereinbarungen gewinnt, kann bessere Entscheidungen treffen.

Bei einer Trennung – und oft schon bei ernsthafter Trennungsabsicht – ist eine frühzeitige Erstberatung daher empfehlenswert. Sie schafft Raum, die individuelle Situation einzuordnen, fehlende Informationen zu erkennen und die nächsten Schritte rechtzeitig und passend zu planen.

Je früher die wirtschaftlichen Fragen strukturiert werden, desto eher lassen sich tragfähige Vereinbarungen erreichen oder erforderliche Ansprüche vorbereitet durchsetzen.

18Häufige Fragen

Regelt das Familiengericht bei einer Scheidung automatisch auch Immobilie, Darlehen und Vermögen?

Nein. Das Scheidungsverfahren regelt nicht automatisch alle wirtschaftlichen Folgen der Trennung. Die jeweiligen Themen müssen frühzeitig geprüft und gegebenenfalls durch Vereinbarung oder gesonderte Schritte geregelt werden.

Muss bei einer Scheidung das gesamte Vermögen hälftig geteilt werden?

Zunächst muss geklärt werden, welcher Güterstand für die Ehe gilt. Nur wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, stellt sich die Frage eines Zugewinnausgleichs. Dann müssen die aktiven und passiven Vermögenswerte beider Ehegatten zu den maßgeblichen Zeitpunkten sorgfältig erfasst und rechnerisch gegenübergestellt werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob während der Ehe Erbschaften oder Schenkungen erfolgt sind und wie diese einzuordnen sind.

Was sollte ich unmittelbar nach einer Trennung wirtschaftlich klären?

Sinnvoll sind eine erste Übersicht über Einkommen, Vermögen, Schulden, Immobilien, Darlehen, bestehende Verträge und bereits getroffene Absprachen. Auch das Trennungsdatum sollte klar festgehalten werden.

Was passiert mit dem gemeinsamen Immobilienkredit nach der Trennung?

Die Verpflichtung gegenüber der Bank bleibt grundsätzlich bestehen, solange keine bankseitige Änderung erfolgt. Im Verhältnis der Ehegatten ist zu klären, wer die Raten weiterträgt und ob ein Ausgleich in Betracht kommt.

Kann ich aus einem gemeinsamen Darlehen entlassen werden?

Das hängt von der Zustimmung der Bank ab. Eine Einigung der Ehegatten untereinander genügt dafür regelmäßig nicht.

Muss die gemeinsame Immobilie verkauft werden?

Nein. Möglich sind je nach Lage Verkauf, Übernahme durch einen Ehegatten, vorläufige Fortsetzung des Miteigentums oder andere Regelungen. Maßgeblich sind insbesondere Finanzierbarkeit, Haftung, Wohnbedarf, Kinder und Einigungsbereitschaft.

Wie werden Erbschaften und Schenkungen berücksichtigt?

Sie können bei der Vermögensauseinandersetzung gesondert zu behandeln sein. Ob und in welcher Höhe dies relevant wird, hängt von Art, Zeitpunkt, Belastungen und den konkreten Umständen ab.

Wann ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll?

Das sollte frühzeitig geprüft werden – regelmäßig schon in der Erstberatung. Voraussetzung ist eine ausreichende Transparenz über die wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Lösung, die praktisch und finanziell umsetzbar ist.

Was kann ich tun, wenn der andere Ehegatte keine Einkommens- oder Vermögensinformationen offenlegt?

Dann muss geprüft werden, welche Informationen für Unterhalt, Vermögen und weitere mögliche Ansprüche benötigt werden und wie Auskunft sowie geeignete Belege gezielt angefordert werden können.

Was kostet eine anwaltliche Erstberatung?

Ohne abweichende Vergütungsvereinbarung beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch bei Verbrauchern höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 RVG).

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