Eine Trennung wirft oft gleichzeitig persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Fragen auf. Wer frühzeitig Informationen sichert, die richtigen Zeitpunkte im Blick behält und wirtschaftliche Themen nicht isoliert betrachtet, kann spätere Konflikte häufig besser einordnen und tragfähiger lösen.
1Was Sie in der Trennung zuerst sichern sollten
Je mehr Informationen zu Beginn einer Trennung vorhanden sind, desto besser lassen sich Unterhaltsfragen, Vermögensauseinandersetzungen und eine mögliche spätere Vereinbarung einordnen. Es geht nicht darum, sofort jede Frage abschließend zu lösen. Wichtig ist zunächst, vorhandene Unterlagen und Informationen geordnet zu sichern.
Besonders hilfreich sind Unterlagen zu den wechselseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, möglichst bereits mit Belegen. Dazu gehören insbesondere:
- Gehaltsnachweise;
- Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide;
- Angaben zu Kontoverbindungen sowie, soweit vorhanden, Kontostände;
- Darlehensverträge und Angaben zu aktuellen Darlehensvaluten;
- Mietverträge und Unterlagen zu einer Immobilie;
- Versicherungsunterlagen sowie sonstige vermögensrelevante Vertragsunterlagen.
Solche Informationen können später erheblichen Wert haben. Sie erleichtern die Ermittlung von Einkommen, Vermögen und laufenden Verpflichtungen und helfen, die tatsächliche Ausgangslage zum Zeitpunkt der Trennung nachvollziehbar festzuhalten.
2Trennungsjahr und Scheitern der Ehe
Der Zeitpunkt der Trennung ist zwischen Ehegatten häufig streitig. Ein besonderes Dokumentationsverfahren oder eine gesetzliche Pflicht, den Beginn des Getrenntlebens zu dokumentieren, gibt es nicht. Dennoch ist es sinnvoll, sich möglichst früh über ein konkretes Datum und die tatsächlichen Umstände Klarheit zu verschaffen.
Ist ein Ehegatte aus der Ehewohnung oder dem Familienheim ausgezogen, lässt sich der Trennungsbeginn häufig leichter einordnen. Schwieriger ist die Situation, wenn die Ehegatten zunächst unter einem Dach leben und getrennte Räume nutzen. Die getrennte Raumnutzung allein bedeutet nicht zwingend, dass bereits eine Trennung im rechtlichen Sinne vorliegt.
Entscheidend sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse. Zu berücksichtigen sein können etwa:
- ob gemeinsame Mahlzeiten eingenommen werden;
- ob Einkäufe weiterhin gemeinsam erledigt oder aus einer gemeinsamen Kasse bezahlt werden;
- ob die Wäscheversorgung gemeinsam erfolgt;
- ob gemeinsame Aktivitäten oder Wochenenden stattfinden;
- wie der Alltag und die Betreuung gemeinsamer Kinder organisiert werden.
Je besser die tatsächlichen Abläufe später nachvollzogen werden können, desto besser lässt sich ein abweichender Vortrag des anderen Ehegatten einordnen.
3Scheidungsantrag und anwaltliche Vertretung
Der Scheidungsantrag wird im Regelfall im Zusammenhang mit dem Ablauf des Trennungsjahres relevant. Für besondere Ausnahmefälle gelten eigene Voraussetzungen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt einzureichen. Wann ein Scheidungsantrag sinnvoll gestellt wird, sollte nicht schematisch entschieden werden, sondern anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Ziele der Ehegatten.
Besonders wichtig ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten. Mit ihr werden für zentrale Folgesachen maßgebliche zeitliche Bezugspunkte gesetzt. Das betrifft insbesondere das Ende der Ehezeit beim Versorgungsausgleich und den maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns beziehungsweise die Höhe einer möglichen Ausgleichsforderung.
4Was im Scheidungsverbund geklärt wird
Im Scheidungsverbund können neben der Ehescheidung weitere Folgesachen geklärt werden. Das ist – abgesehen vom Versorgungsausgleich – nicht automatisch der Fall.
Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt; ein gesonderter Antrag eines Ehegatten ist hierfür regelmäßig nicht erforderlich. Ein vertraglicher Ausschluss kann die Durchführung beeinflussen.
Weitere Folgesachen können insbesondere sein:
- Zugewinnausgleich;
- nachehelicher Unterhalt;
- unter bestimmten Voraussetzungen Kindesunterhalt;
- Ehewohnungs- und Haushaltssachen;
- bestimmte Kindschaftssachen.
Der Zugewinnausgleich wird nur dann im Verbund behandelt, wenn ihn eine Seite anhängig macht. Auch nachehelicher Unterhalt und unter Umständen Kindesunterhalt können im Verbund behandelt werden.
Trennungsunterhalt wird hingegen nicht als Folgesache im Scheidungsverbund geführt. Er kann in einem eigenständigen Verfahren vor dem Familiengericht geltend gemacht werden – parallel zum Scheidungsverfahren oder bereits zuvor.
5Unterhalt
5.1Trennungsunterhalt
Nach einer Trennung stellt sich häufig die Frage nach Trennungsunterhalt. Besonders naheliegend ist sie bei deutlich unterschiedlichen Einkommen oder wenn ein Ehegatte während der Ehe und unmittelbar vor der Trennung nicht erwerbstätig war.
Der Anspruch muss aktiv verfolgt werden. Unterhalt für zurückliegende Zeiträume kann regelmäßig ab dem Monat verlangt werden, in dem zur Geltendmachung des Unterhalts Auskunft verlangt wurde, Verzug eingetreten oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Anspruch muss dem Grunde nach bestanden haben; Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen. Zur Beweissicherung empfiehlt sich eine schriftliche Geltendmachung.
Ausgangspunkt ist die Feststellung der beiderseitigen bereinigten Nettoeinkünfte. Dabei können auch unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, etwa ehebedingte Finanzierungsdarlehen, Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie Kosten für Krankenversicherung und Altersvorsorge. Diese Positionen können das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen mindern. Maßgeblich für die Berechnung möglicher Unterhaltsansprüche ist daher nicht allein das nominelle Nettoeinkommen, sondern das bereinigte Einkommen.
Die Einkommensfeststellung ist oft komplex. Das gilt vor allem bei Selbstständigkeit, mehreren Einkunftsarten oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen.
5.2Nachehelicher Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt betrifft die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung und hat grundsätzlich andere Voraussetzungen als der Trennungsunterhalt. Maßgeblich sind die konkreten Lebens- und Erwerbsverhältnisse während der Ehezeit sowie im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Zu prüfen ist insbesondere, ob eine eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder erwartet werden kann.
Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Eigenverantwortung: Nach der Scheidung soll jeder Ehegatte grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen. Ein Anspruch kommt nur in Betracht, wenn der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsbedarf nicht selbst decken kann und eine gesetzliche Anspruchsgrundlage erfüllt ist.
Gesetzlich geregelte Gründe für nachehelichen Unterhalt können insbesondere sein:
- die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes;
- Unterhalt wegen Alters, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann;
- Unterhalt wegen Krankheit oder anderer gesundheitlicher Einschränkungen;
- Erwerbslosigkeit, wenn keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden kann;
- Aufstockungsunterhalt, wenn Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit den vollen Unterhaltsbedarf nicht decken;
- Unterhalt während einer angemessenen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung;
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
Bedeutung haben deshalb unter anderem die Betreuung minderjähriger gemeinsamer Kinder, gesundheitliche Einschränkungen, Alter und Ehedauer sowie ehebedingte Nachteile in der beruflichen Entwicklung. Solche Nachteile können etwa vorliegen, wenn ein Ehegatte zugunsten der Familie seine Erwerbstätigkeit eingeschränkt, die eigene berufliche Entwicklung nicht weiterverfolgt oder keine Ausbildung abgeschlossen hat.
Auch nachehelicher Unterhalt muss von dem Ehegatten, der ihn begehrt, aktiv geltend gemacht werden. Das Gericht befasst sich damit nur, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und nachvollziehbar begründet wird. Eine Prüfung oder Entscheidung von Amts wegen erfolgt nicht. Die erforderlichen tatsächlichen Umstände – insbesondere zur eigenen Bedarfslage, zur Erwerbssituation und zu den jeweiligen Einkommensverhältnissen – müssen daher rechtzeitig vorgetragen und durch geeignete Unterlagen belegt werden.
5.3Kindesunterhalt
Kindesunterhalt folgt eigenen Regeln. Er setzt weder eine Eheschließung der Eltern noch einen bereits gestellten Scheidungsantrag voraus.
Nicht die Trennung, sondern die Aufspaltung von Betreuung und Barleistung ist der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Die Trennung der Eltern ist hierfür der typische, aber nicht zwingende Fall.
Auch das minderjährige Kind nicht miteinander verheirateter Eltern hat grundsätzlich gegen beide Eltern Unterhaltsansprüche. Solange beide Eltern den Bedarf des Kindes im gemeinsamen Haushalt tatsächlich decken und die Betreuung innerhalb einer gemeinsamen Familienwirtschaft erfolgt, besteht regelmäßig kein Anlass für eine isolierte Zahlungsforderung. Eine Barunterhaltsforderung kann aber auch in Betracht kommen, wenn keine Trennung im ehe- oder partnerschaftsrechtlichen Sinne vorliegt, etwa bei Eltern, die nie zusammengelebt haben oder tatsächlich getrennte Haushalte führen.
Grundsätzlich erfüllt der Elternteil, der das minderjährige Kind betreut, seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung. Der andere Elternteil ist regelmäßig zum Barunterhalt verpflichtet. Bei der Höhe des Kindesunterhalts kommt es insbesondere auf dessen Einkommen an. Dessen Ermittlung kann gerade bei Selbstständigen oder mehreren Einkunftsarten erheblichen Aufwand erfordern. Auch deshalb ist es vorteilhaft, wenn bereits vor oder spätestens bei der Trennung belastbare Informationen zu den Einkünften vorhanden sind.
Die Abgrenzung zwischen überwiegender Betreuung, erweitertem Umgang und einem annähernd paritätischen Wechselmodell ist in der Praxis bedeutsam. Eine umfangreiche Mitbetreuung führt nicht automatisch zu einer hälftigen Barunterhaltspflicht. Sie kann aber bei der Unterhaltshöhe berücksichtigt werden.
Der Elternteil, der das minderjährige Kind betreut, kann beim Jugendamt Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts in Anspruch nehmen. Hierfür muss keine Beistandschaft eingerichtet werden.
Auch der barunterhaltspflichtige Elternteil kann dem Jugendamt freiwillig Einkommensunterlagen vorlegen und um eine einvernehmliche Klärung des Unterhaltsbetrags bitten. Bei Arbeitnehmern kommen hierfür etwa aktuelle Gehaltsabrechnungen in Betracht, bei Selbstständigen regelmäßig Steuerbescheide und Gewinnermittlungen der vergangenen Jahre. Das Jugendamt kann den Unterhaltsbedarf anhand der Düsseldorfer Tabelle einordnen.
Für die Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung ist ebenfalls keine Beistandschaft erforderlich. Der Unterhaltspflichtige kann beim Jugendamt freiwillig eine Unterhaltsverpflichtung zugunsten des minderjährigen Kindes beurkunden lassen. Bei entsprechender Unterwerfung kann aus der Urkunde ein vollstreckbarer Unterhaltstitel entstehen. Das Jugendamt tituliert den Unterhaltsanspruch jedoch nicht aus eigenem Antrieb, sondern beurkundet die freiwillige Verpflichtungserklärung des Unterhaltspflichtigen. Ohne eine solche Erklärung kann ein vollstreckbarer Titel nur im familiengerichtlichen Verfahren erlangt werden.
6Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich bedeutet vereinfacht die Teilung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Hat ein Ehegatte während der Ehezeit höhere Rentenanwartschaften erworben – etwa durch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, eine betriebliche Altersversorgung, eine Beamtenversorgung, ein berufsständisches Versorgungswerk oder eine private Alters- und Invaliditätsvorsorge –, kann der andere Ehegatte daran beteiligt werden.
Wer während der Ehezeit weniger oder keine eigenen Versorgungsanrechte aufgebaut hat, kann daher vom Versorgungsausgleich profitieren. Erfasst werden grundsätzlich die jeweiligen Anrechte beider Ehegatten. Die hierfür notwendigen Auskünfte werden bei den betreffenden Versorgungsträgern eingeholt, insbesondere bei der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bei Trägern einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge.
Bei privaten Versicherungen und Kapitalanlagen ist eine genaue Einordnung erforderlich. Entscheidend ist, ob das betreffende Produkt auf eine Alters- oder Invaliditätsversorgung gerichtet ist. Nicht jede Kapitalleistung fällt deshalb automatisch aus dem Versorgungsausgleich heraus: Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung und aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen sind unabhängig von ihrer Leistungsform in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Reine Kapitalanlagen oder Versicherungen, die keine ausgleichspflichtige Versorgung darstellen, können dagegen beim Zugewinnausgleich relevant sein. Die Zuordnung sollte anhand der konkreten Vertragsunterlagen geprüft werden.
Ist der Versorgungsausgleich nicht wirksam – etwa durch eine notarielle Vereinbarung – ausgeschlossen, wird er grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt. Ein gesonderter Antrag eines Ehegatten ist hierfür im Regelfall nicht erforderlich. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Das Gericht veranlasst die Einholung der Auskünfte bei den Versorgungsträgern und nimmt auf dieser Grundlage die Berechnung vor. Die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs treten mit Rechtskraft der Scheidung ein.
7Familienheim: Eigentum, Nutzung und Kredit trennen
Haben die Ehegatten gemeinsames Eigentum an einer Immobilie, die sie gemeinsam bewohnen oder bewohnt haben, stellt sich bei der Trennung regelmäßig die Frage nach der weiteren Nutzung und einer wirtschaftlich tragfähigen Lösung. Wesentlich ist dabei insbesondere, ob die Immobilie noch darlehensfinanziert ist und die laufende Finanzierung fortgesetzt werden muss. Denkbar sind etwa die alleinige weitere Nutzung durch einen Ehegatten, eine Übernahme durch einen Ehegatten, ein Verkauf oder eine Zwischenregelung bis zu einer abschließenden Vereinbarung.
Bleibt ein Ehegatte allein in der gemeinsamen Immobilie, kann die Frage einer Nutzungsvergütung entstehen. Während des Getrenntlebens ist bei einer Nutzungsüberlassung der Ehewohnung § 1361b Abs. 3 BGB die vorrangige Anspruchsgrundlage. Die Nutzungsvergütung ist keine automatische Folge des Miteigentums, sondern steht unter einem Billigkeitsvorbehalt.
Eine schriftliche Geltendmachung ist nach dem Gesetzeswortlaut kein Tatbestandsmerkmal. Sie ist aber dringend zu empfehlen, um Zugang, Zeitpunkt und Höhe der Forderung beweissicher festzuhalten. Wer eine Nutzungsvergütung ab einem bestimmten Zeitpunkt verlangt, sollte deshalb klar erklären, dass, ab wann und möglichst auch in welcher Höhe eine Zahlung beansprucht wird.
Nach Rechtskraft der Scheidung oder außerhalb eines besonderen Nutzungsüberlassungsverhältnisses ist die Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen. Bei Miteigentum kommt häufig die Gemeinschaftsregelung des § 745 Abs. 2 BGB in Betracht.
Besteht gegenüber der Bank ein gemeinsames Darlehen, bleiben beide Ehegatten gegenüber der Bank grundsätzlich verpflichtet, solange diese keine abweichende Vereinbarung akzeptiert. Zahlt nach der Trennung ein Ehegatte die gemeinsamen Darlehensraten allein, kommt im Verhältnis der Ehegatten ein Gesamtschuldnerausgleich in Betracht. Die gesetzliche Ausgangsregelung ist eine Haftung zu gleichen Anteilen, soweit keine andere Bestimmung oder abweichende Regelung besteht.
Gerade deshalb ist der Zeitpunkt der Trennung auch bei der Darlehensfinanzierung bedeutsam. Ob und ab wann ein interner Ausgleich verlangt werden kann, hängt aber von der bisherigen Aufgaben- und Kostenverteilung, möglichen Absprachen, der Nutzung der Immobilie sowie weiteren Umständen ab. Vor der Trennung kann die gemeinsame Lebensführung einer isolierten Ausgleichsforderung entgegenstehen.
8Vermögen, Stichtage und Unterlagen
Zunächst ist zu klären, welches Güterrecht anwendbar ist und welcher Güterstand gilt. Findet deutsches Güterrecht keine Anwendung, erfolgt auch keine Zugewinnausgleichsberechnung nach den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Eherechts.
Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und, wenn ja, in welchem Umfang Vermögen vorhanden ist und wie sich dessen Bestand und Wert zu den maßgeblichen Zeitpunkten ermitteln lässt.
Für die Zugewinnausgleichsberechnung sind insbesondere zwei zentrale Berechnungszeitpunkte maßgeblich:
- der Eintritt in den Güterstand – bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft grundsätzlich die Eheschließung – für das Anfangsvermögen;
- die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung, also für das Endvermögen.
Der Zeitpunkt der Trennung ist in der Praxis ebenfalls bedeutsam. Er ist zwar nicht der allgemeine Berechnungsstichtag für den Zugewinn, kann aber für die Auskunft über das Vermögen und die Einordnung späterer Vermögensentwicklungen erheblich sein.
Deshalb sollten Konten, Depots, Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen, Fahrzeuge, Versicherungen, Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten möglichst früh vollständig erfasst und mit geeigneten Belegen dokumentiert werden.
Die Berechnung des Zugewinns und eine daraus möglicherweise folgende Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten können im Einzelfall sehr komplex sein. Die Ehegatten sollten daher frühzeitig prüfen, ob sich die Vermögensfragen einvernehmlich klären lassen oder ob mit anwaltlicher Beratung eine tragfähige und konfliktvermeidende Scheidungsfolgenvereinbarung entwickelt werden kann.
Eine sorgfältige außergerichtliche Klärung kann regelmäßig Zeit, Kosten und erhebliche persönliche Belastungen sparen, weil langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen über Vermögenswerte, Bewertungen und Ausgleichsansprüche möglicherweise vermieden werden.
9Vereinbarungen und Formanforderungen
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist regelmäßig formbedürftig, wenn darin der Zugewinnausgleich verbindlich geregelt, ausgeschlossen oder der gesetzliche Güterstand abgeändert werden soll. In diesem Fall bedarf es einer notariellen Beurkundung.
Eine vorausgehende anwaltliche Beratung jedes Ehegatten ist grundsätzlich empfehlenswert. Sie schafft die Grundlage dafür, die Inhalte einer Vereinbarung – zum Beispiel zum Zugewinn, Unterhalt, Versorgungsausgleich, zur Immobilie und zu laufenden Darlehen – sachgerecht zu entwickeln. Dabei können gemeinsame Gespräche oder eine Mediation sinnvoll sein. Das ausgehandelte Ergebnis kann anschließend notariell beurkundet werden.
Eine tragfähige Scheidungsfolgenvereinbarung kann das gerichtliche Scheidungsverfahren deutlich vereinfachen. Sie kann Zeit, Kosten und persönliche Belastungen erheblich reduzieren, weil streitige Einzelfragen nicht oder nur noch in geringem Umfang gerichtlich geklärt werden müssen. Ein einvernehmliches Scheidungsverfahren kann unter Umständen innerhalb weniger Monate vollständig abgewickelt werden.
10Wovon Dauer und Kosten abhängen
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt wesentlich davon ab, ob die Ehegatten die Scheidung und die möglichen Folgesachen einvernehmlich regeln können oder ob streitige Verfahren geführt werden müssen.
In streitigen Verfahren geht es häufig nicht allein um die Scheidung. Hinzukommen können etwa Streitigkeiten über Zugewinn, nachehelichen Unterhalt, die Ehewohnung, eine Nutzungsvergütung oder die Auseinandersetzung gemeinsamer Immobilien oder ähnlicher Vermögenswerte.
Besonders zeitintensiv können Vermögensbewertungen sein – etwa bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen schwer bewertbaren Vermögensgegenständen. Werden Sachverständigengutachten erforderlich, kann ein Verfahren mehrere Jahre dauern. Für mögliche Sachverständigengutachten können erhebliche Kosten entstehen, die regelmäßig durch die Ehegatten verauslagt und – abhängig vom Ausgang und der Kostenentscheidung des jeweiligen Verfahrens – letztlich auch getragen werden müssen.
Eine einvernehmliche Scheidung ist möglich, wenn die Beteiligten die maßgeblichen Fragen frühzeitig und tragfähig klären, beispielsweise durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Dann kann das gerichtliche Scheidungsverfahren im günstigen Fall innerhalb weniger Monate bis zur Rechtskraft abgeschlossen werden.
Eine pauschale Aussage zu Dauer und Kosten wäre nicht seriös. Der Verfahrenswert wird regelmäßig unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten sowie des Umfangs und der Bedeutung des Verfahrens festgesetzt. Für die Ehesache ist dabei grundsätzlich das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten einzubeziehen.
Der Versorgungsausgleich unterliegt eigenen Wertvorschriften: Für jedes im Versorgungsausgleich zu behandelnde Anrecht erhöht sich der Verfahrenswert um 10 Prozent des zusammengerechneten Nettoeinkommens beider Ehegatten aus drei Monaten. Es handelt sich nicht um ein Zehntel des zuvor für die Scheidung festgesetzten Verfahrenswerts.
Werden weitere Folgesachen im Verbund geführt, etwa zum Zugewinn oder zum nachehelichen Unterhalt, werden deren Verfahrenswerte zusätzlich berücksichtigt.
In einem ersten anwaltlichen Beratungsgespräch können bereits die wesentlichen Weichen für einen angemessenen Zeit- und Kostenrahmen gestellt werden. Für eine einvernehmliche Regelung sind jedoch immer beide Ehegatten erforderlich. Gerade deshalb sind eine sachliche Kommunikation, realistische Erwartungen und ein diplomatisches Vorgehen oft entscheidend.

11Unterlagen und nächste Schritte
Sind Unterlagen bereits vorhanden, ist es sehr hilfreich, sie zum ersten anwaltlichen Beratungsgespräch mitzubringen. Welche weiteren Unterlagen im konkreten Fall benötigt werden, kann anschließend geklärt werden; fehlende Belege können nachgereicht werden.
Liegen Unterlagen oder ausreichende Kenntnisse zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Ehegatten nicht vor, bestehen – abhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage – gesetzliche Auskunftsansprüche. Im ersten Schritt kann der andere Ehegatte schriftlich zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie zur Vorlage geeigneter Belege aufgefordert werden.
Je nach Sachverhalt können insbesondere erforderlich sein:
- aktuelle Gehaltsnachweise;
- Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide;
- Arbeitsverträge sowie Zusatzvereinbarungen;
- Renteninformationen und Unterlagen zu sonstigen Versorgungsanrechten;
- Darlehens-, Immobilien- und sonstige Vermögensunterlagen;
- ein Überblick über bestehende Unterhaltspflichten und weitere Unterhaltsberechtigte.
12FAQ
Muss ich für eine Scheidung ein Jahr getrennt leben?
Im Regelfall ist ein Trennungsjahr erforderlich. Entscheidend ist, wann die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet wurde. Das kann unter Umständen auch bei einem Getrenntleben innerhalb derselben Wohnung der Fall sein; getrennte Räume allein reichen jedoch nicht zwangsläufig aus.
Muss der Trennungsbeginn schriftlich festgehalten werden?
Eine gesetzliche Dokumentationspflicht gibt es nicht. Dennoch ist es sinnvoll, den Zeitpunkt und die tatsächlichen Umstände des Getrenntlebens nachvollziehbar festzuhalten. Das kann helfen, falls der Trennungsbeginn später unterschiedlich dargestellt wird.
Kann nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellen?
Der Scheidungsantrag kann durch einen Ehegatten, der anwaltlich vertreten ist, beim Familiengericht eingereicht werden. Der andere Ehegatte muss keinen eigenen Antrag stellen. Es reicht, wenn er der Scheidung zustimmt. Will er eigene Anträge stellen, muss auch er hierfür einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen.
Wird Unterhalt automatisch vom Gericht berechnet?
Nein. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt müssen aktiv geltend gemacht werden. Das Gericht prüft einen möglichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht von Amts wegen. Auch beim Kindesunterhalt ist eine konkrete Klärung und Geltendmachung erforderlich.
Kann Kindesunterhalt bereits vor einer Scheidung geregelt werden?
Ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht unabhängig davon, ob die Eltern des minderjährigen Kindes miteinander verheiratet sind. Die Eltern können ihn vor einer Trennung, während der Trennung oder unabhängig von einem Scheidungsverfahren einvernehmlich regeln. Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt sind möglich.
Was geschieht mit den Rentenpunkten bei einer Scheidung?
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften beider Ehegatten betrachtet, berechnet und ausgeglichen. Das Gericht führt das Verfahren grundsätzlich von Amts wegen durch, wenn kein wirksamer Ausschluss vorliegt. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt.
Muss eine gemeinsame Immobilie sofort auseinandergesetzt werden?
Nein. Je nach finanzieller Lage und persönlichen Zielen können eine vorläufige Nutzungsregelung, die Übernahme durch einen Ehegatten oder ein späterer Verkauf in Betracht kommen. Besonders wichtig sind Eigentumsverhältnisse, laufende Darlehen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit der jeweiligen Lösung.
Muss ich weiter für ein gemeinsames Darlehen haften, wenn ich ausziehe?
Gegenüber der Bank regelmäßig ja, solange die Bank keine Schuldhaftentlassung oder andere Änderung akzeptiert. Im Innenverhältnis der Ehegatten kann ein Ausgleichsanspruch entstehen, wenn ein Ehegatte die gemeinsamen Raten nach der Trennung allein bezahlt.
Ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung immer notariell zu beurkunden?
Nicht jede Regelung unterliegt derselben Form. Sollen jedoch der Güterstand oder der Zugewinnausgleich verbindlich geregelt, ausgeschlossen oder abgeändert werden, ist grundsätzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich. Bei Vereinbarungen zu weiteren Themen sollte die Formfrage jeweils geprüft werden.
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?
Das lässt sich nicht pauschal festlegen. Wenn die Ehegatten einig sind, alle erforderlichen Unterlagen zeitnah vorliegen und der Versorgungsausgleich keine Verzögerungen verursacht, kann ein Verfahren unter Umständen innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden. Streitige Folgesachen und aufwendige Vermögensbewertungen können das Verfahren erheblich verlängern.
Warum sollte ich Unterlagen schon vor der Trennung sichern?
Unterlagen zu Einkommen, Vermögen, Darlehen, Versicherungen und Altersvorsorge erleichtern die spätere Einordnung der wirtschaftlichen Ausgangslage. Je vollständiger die Informationen vorliegen, desto besser lassen sich Unterhalts-, Vermögens- und Immobilienfragen sachlich bearbeiten.
Was passiert, wenn ich zum Zeitpunkt der Trennung keine Informationen über das Einkommen und Vermögen meines Ehegatten habe?
Fehlen Informationen oder Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Ehegatten, können – abhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage – gesetzliche Auskunftsansprüche bestehen. In einem ersten Schritt kann im Rahmen der anwaltlichen Beratung beschlossen werden, den anderen Ehegatten schriftlich zur Auskunft und zur Vorlage geeigneter Belege aufzufordern.
Je nach Fragestellung können Gehaltsnachweise, Einkommensteuererklärungen und Steuerbescheide, gegebenenfalls auch Arbeitsverträge, Renteninformationen sowie Darlehens- und Immobilienunterlagen und Nachweise zu sonstigem Vermögen beim anderen Ehegatten angefragt werden. Der erforderliche Umfang eines Auskunftsverlangens richtet sich nach dem konkreten Fall.
13Amtliche Rechtsgrundlagen
- § 1361 BGB – Unterhalt bei Getrenntleben
- § 1361b BGB – Ehewohnung bei Getrenntleben
- § 1373 BGB – Zugewinn
- § 1374 BGB – Anfangsvermögen
- § 1375 BGB – Endvermögen
- § 1379 BGB – Auskunftspflicht
- § 1384 BGB – Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
- § 1410 BGB – Form des Ehevertrags
- §§ 1569 ff. BGB – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- § 1606 BGB – Unterhaltspflicht bei Betreuung eines minderjährigen Kindes
- § 1613 BGB – Unterhalt für die Vergangenheit
- § 137 FamFG – Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
- § 43 FamGKG – Verfahrenswert in Ehesachen
- § 50 FamGKG – Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen
- § 2 VersAusglG – Versorgungsanrechte
- § 3 VersAusglG – Ehezeit; kurze Ehezeit von bis zu drei Jahren
- § 59 SGB VIII – Beurkundung durch das Jugendamt
- § 60 SGB VIII – Vollstreckbare Urkunde
Hinweis: Der Beitrag vermittelt allgemeine Informationen. Die rechtliche Bewertung und die geeignete Vorgehensweise richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.

