Eine Ehescheidung ist rechtlich und emotional keine einfache Angelegenheit. Oft ist in diesem Zusammenhang auch von „Zugewinn“ die Rede. Dabei tauchen zahlreiche Fragen auf: Was versteht man unter einem Zugewinn? Wie wird dieser bei einer Scheidung berechnet? Wie und wann wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt?
Im nachstehenden Beitrag haben wir Wissenswertes rund um das juristische Thema Zugewinn zusammengefasst.
Was versteht man unter einem Zugewinn?
Der Begriff entstammt dem deutschen Familienrecht und dokumentiert im Rahmen des ehelichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft den während der Ehe erfolgten Zuwachs an Vermögen.
Derartige Zugewinne stellen die Grundlage für die Berechnung des wechselseitigen Zugewinnausgleichs dar, welcher bei einer allfälligen Scheidung durchzuführen ist. Der Ehegatte mit dem geringeren Vermögenszuwachs ist dabei unter Umständen berechtigt, von dem anderen Ehepartner einen finanziellen Ausgleich zu verlangen.
Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass jener Ehegatte, welcher während der Ehe weniger Vermögenszuwachs erzielt hat, andere Leistungen erbracht hat, die einer beruflichen Tätigkeit gleichzusetzen sind. Darunter ist etwa die Erziehung der gemeinsamen Kinder zu verstehen.
Was ist eine Zugewinngemeinschaft?
Wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, sorgt die Zugewinngemeinschaft als rechtlicher Rahmen dafür, dass während der Ehe von Gesetz wegen ein Güterstand der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich herrscht.
Damit bleibt jeder Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner alleiniger Eigentümer jener Vermögenswerte, welche von ihm oder ihr während der Ehe erworben oder in die Ehe eingebracht wurden. Daraus folgt, dass in einer Zugewinngemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen entsteht.
Wird die Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehepartners beendet, sind während der Ehe angeschaffte Vermögenswerte im Rahmen des Zugewinnausgleichs auf beide Eheleute (bzw. deren Erben) aufzuteilen. Der Zugewinnausgleich ist auch dann wie vorgesehen durchzuführen, wenn den ausgleichsberechtigten Ehegatten das Verschulden am Scheitern der Ehe trifft.

Wie werden entstandene Vermögensgewinne mittels Zugewinnausgleich ermittelt?
Beim Zugewinnausgleich wird das Vermögen beider Eheleute zu Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) jenem Vermögen, welches zum Zeitpunkt der Scheidung vorhanden ist (Endvermögen), gegenübergestellt.
Die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen ist das hinzugewonnene Vermögen des jeweiligen Ehepartners, also sein oder ihr Zugewinn. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn ist ausgleichspflichtig, sodass beide Eheleute jeweils hälftig vom Zugewinn des anderen partizipieren. Drohen Vermögensauseinandersetzungen aufgrund von rechtlichen Unklarheiten hinsichtlich in der Ehe angeschaffter Vermögenswerte, sollte umgehend rechtlicher Beistand hinzugezogen werden.
Wie ist der Anspruch auf Zugewinn bei einer gemeinsamen Immobilie geregelt?
Findet eine bestehende Zugewinngemeinschaft durch die Scheidung ihr Ende und ist eine gemeinsam erworbene Immobilie vorhanden, so steht jedem Ehegatten die Hälfte der Immobilie zu. Bei Tod eines Ehepartners gilt dies sinngemäß für den oder die Erben.
Da einerseits der Zugewinnausgleich stets als Geldleistung zu erfolgen hat und andererseits Immobilien zu den nicht leicht zu Geld zu machenden Vermögenswerten zählen, müssen sich die Noch-Eheleute darüber Gedanken machen, was mit der Immobilie im Zuge der Scheidung geschehen soll.
Ist einer der Eheleute finanziell in der Lage, den anderen auszuzahlen, kann ihm oder ihr die Immobilie durch notariellen Vertrag übertragen werden, sofern der andere Ehegatte seine Zustimmung gibt. Möglich ist auch ein gemeinsamer Verkauf der Liegenschaft. Der erzielte Erlös wird dann gemäß Zugewinnausgleich jeweils zur Hälfte den beiden Eheleuten zugeordnet.
Ist eine gütliche Lösung nicht zu erzielen, bleibt als letzte Möglichkeit die Teilungsversteigerung. Diese ist oft sehr zeitaufwendig und der zu erzielende Erlös ungewiss.
Auch die Bewertung und Aufteilung von Unternehmensanteilen kann im Rahmen eines Zugewinnausgleichs kompliziert und zeitaufwendig sein.
Hier ist die fachkundige Beratung durch Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht bereits zum Zeitpunkt der Trennung empfehlenswert.

