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Wissenshub · Familienrecht

Internationaler Unterhalt

Anspruch, Berechnung und Vollstreckung über Grenzen hinweg

Lebt ein Kind in Deutschland und ein Elternteil im Ausland? Wohnen getrennte Ehegatten in verschiedenen Staaten? Oder soll ein deutscher oder ausländischer Unterhaltstitel grenzüberschreitend vollstreckt werden? Dann reicht es meist nicht, nur eine deutsche Berechnungstabelle aufzuschlagen.

Illustration zum Unterhalt
Internationaler UnterhaltAnspruch, Berechnung und Vollstreckung über Grenzen hinweg
Internationaler Unterhalt – Anspruch, Berechnung und Vollstreckung über Grenzen hinweg

Lebt ein Kind in Deutschland und ein Elternteil im Ausland? Wohnen getrennte Ehegatten in verschiedenen Staaten? Oder soll ein deutscher oder ausländischer Unterhaltstitel grenzüberschreitend vollstreckt werden? Dann reicht es meist nicht, nur eine deutsche Berechnungstabelle aufzuschlagen.

Bei internationalem Unterhalt müssen mehrere Fragen in der richtigen Reihenfolge geklärt werden: Welches Gericht ist zuständig? Welches Recht gilt? Wie wird der Bedarf des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ermittelt?

1Fünf Antworten vorab

  • Ein deutscher Wohnsitz ist nicht die einzige mögliche Grundlage für ein Verfahren in Deutschland. Bei Unterhalt können insbesondere die gewöhnlichen Aufenthalte der berechtigten und der verpflichteten Person eine Rolle spielen.
  • Ein deutsches Gericht wendet nicht automatisch deutsches Unterhaltsrecht an. Zuständigkeit und anwendbares Recht sind zwei getrennte Fragen.
  • Die Düsseldorfer Tabelle und deutsche Selbstbehaltssätze gelten bei Auslandsbezug nicht automatisch. Zuerst muss feststehen, welches Recht die Berechnung bestimmt und wo die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Ein vorhandener Titel bleibt trotz eines Umzugs grundsätzlich beachtlich, ändert sich aber nicht von selbst. Anerkennung, Vollstreckung und Abänderung sind jeweils gesondert zu prüfen.
  • Bei ausbleibenden Zahlungen sollte früh gehandelt werden. Besonders wichtig sind eventuelle bestehende Titel, Kenntnis von den Aufenthaltsorten der Beteiligten und, soweit verfügbar, Einkommensunterlagen.

2Welche Unterhaltsart ist betroffen?

„Internationaler Unterhalt“ ist kein einheitlicher Anspruch. Zunächst muss feststehen, worum es geht:

  • Kindesunterhalt betrifft den Unterhalt eines Kindes gegenüber seinen Eltern.
  • Trennungsunterhalt kann für die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung relevant sein.
  • Nachehelicher Unterhalt betrifft mögliche Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten nach der Scheidung.

Diese Ansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen und Berechnungen. Eine Aussage zum Kindesunterhalt lässt sich daher nicht ohne Weiteres auf getrennte oder geschiedene Ehegatten übertragen. Ebenso entscheidet eine in einem Ehevertrag getroffene Rechtswahl nicht darüber, welches Recht für den Kindesunterhalt gilt.

3Welches Gericht darf über den Unterhalt entscheiden?

Typische Ausgangslage ist, dass entweder die unterhaltsberechtigte oder die unterhaltspflichtige Person im Ausland lebt.

Im Anwendungsbereich der EU-Unterhaltsverordnung kommen insbesondere Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt der verpflichteten Person oder der unterhaltsberechtigten Person in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Gericht zuständig sein, das bereits mit einem zusammenhängenden Statusverfahren befasst ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht, dass mit der Scheidung befasst ist, auch über den Unterhalt entscheiden darf.

Auch eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht stets möglich; für Kindesunterhalt ist eine Gerichtsstandvereinbarung vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich.

4Meldeadresse und gewöhnlicher Aufenthalt sind nicht dasselbe

Die Meldeadresse zeigt, wo eine Person amtlich registriert ist. Der gewöhnliche Aufenthalt beschreibt dagegen den tatsächlichen Lebensmittelpunkt verbunden mit einem dauerhaften Aufenthaltswillen. Maßgeblich sind daher die realen Lebensumstände, etwa die Dauer und Stabilität des Aufenthalts, familiäre und soziale Bindungen, Schule oder Betreuung sowie bei Erwachsenen häufig auch die berufliche Einbindung.

Gerade bei einem Umzug kann die zeitliche Einordnung entscheidend sein. Ein bloßer Eintrag im Melderegister verlegt den gewöhnlichen Aufenthalt nicht automatisch. Umgekehrt kann sich der Lebensmittelpunkt bereits verändert haben, obwohl eine Ummeldung noch aussteht. Bei Kindern ist die Bewertung alters- und fallbezogen; ein eigener dauerhafter Aufenthaltswille des Kindes darf nicht pauschal vorausgesetzt werden.

5Welches Recht gilt für den Unterhaltsanspruch?

Die internationale Zuständigkeit beantwortet nur, welches Gericht entscheiden darf. Eine andere Regel bestimmt, welches Unterhaltsrecht dieses Gericht anwenden muss.

Aus deutscher Perspektive regelt die EU-Unterhaltsverordnung vor allem Zuständigkeit, Anerkennung, Vollstreckung und Behördenzusammenarbeit. Für das anwendbare Recht verweist sie auf das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007. Dessen Grundregel knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person an.

Deshalb kann ein deutsches Gericht ausländisches Unterhaltsrecht anwenden. Umgekehrt kann vor einem ausländischen Gericht deutsches Unterhaltsrecht maßgeblich sein. Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, kann zudem für spätere Zeiträume ein anderes Recht gelten. Rückstände und laufender Unterhalt müssen dann möglicherweise zeitabschnittsbezogen geprüft werden.

6Kann das Unterhaltsrecht gewählt werden?

Eine Rechtswahl ist grundsätzlich möglich sein. Die Voraussetzungen bestimmt das Haager Unterhaltsprotokoll. Eine allgemeine Rechtswahl ist jedoch für Unterhaltspflichten gegenüber Personen unter 18 Jahren ausgeschlossen, für einzelne Verfahren kann sie vereinbart werden.

7Wie wird Unterhalt bei Auslandsbezug berechnet?

Im Mittelpunkt stehen regelmäßig zwei Ebenen: der Bedarf der berechtigten Person und die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person. Bei grenzüberschreitenden Fällen kommen weitere praktische Fragen hinzu:

  • In welcher Währung wird das Einkommen erzielt?
  • Welche Steuern und Sozialabgaben fallen tatsächlich an?
  • Welche Einkommensbestandteile und Abzüge erkennt das anwendbare Recht an?
  • Wie unterscheiden sich die Lebenshaltungskosten?
  • Sind Einkommensunterlagen vollständig und verlässlich übersetzt?

In Verfahren nach deutschem Recht wird der Bedarf beim Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein europaweit oder weltweit geltender Unterhaltstarif. Deutsche Tabellenwerte können Bedeutung haben, wenn das berechtigte Kind in Deutschland lebt.

Auch unterschiedliche Lebenshaltungskosten führen nicht automatisch zu einer festen Kürzungs- oder Erhöhungsquote. Erforderlich ist eine konkrete, beleggestützte Prüfung. Eine abschließende Unterhaltsberechnung lässt sich daher ohne Informationen zu Zeitraum, anwendbarem Recht, Einkommen, Bedarf und bereits geleisteten Zahlungen nicht seriös vornehmen.

8Was geschieht mit einem vorhandenen Unterhaltstitel?

Bei einem bestehenden Titel im Ausland sind folgende Fragen auseinanderzuhalten:

  • Wird der Titel in Deutschland anerkannt?
  • Ist er dort vollstreckbar oder muss die Vollstreckbarkeit erst festgestellt werden?

Je nach Herkunftsstaat und Art des Titels können ein Anerkennungsverfahren und eine Vollstreckbarerklärung erforderlich sein, damit ein ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland vollstreckt werden kann. Welche Voraussetzungen gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Staatenverhältnis.

9Rückstände und Abänderung getrennt prüfen

Bei Unterhaltsrückständen ist zunächst festzustellen, ob sie bereits von einem Titel erfasst sind. Titulierte Rückstände führen vor allem zu Fragen der Vollstreckung. Nicht titulierte Rückstände erfordern zunächst die Prüfung, ob und für welchen Zeitraum rückwirkend Unterhalt verlangt werden kann.

Eine monatliche Aufstellung sollte Sollbetrag, Zahlung, Zahlungsdatum und offene Differenz enthalten. Auch Verjährungs- und Ausschlussfragen sind im Einzelfall zu prüfen.

Ändern sich Einkommen oder Aufenthaltsort, verändert das den Titel nicht automatisch. Ob eine Abänderung möglich ist und welches Gericht darüber entscheiden darf, muss gesondert geprüft werden. Eigenmächtige Kürzungen können neue Rückstände entstehen lassen.

10Können Behörden bei der Durchsetzung helfen?

In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz im gesetzlichen Anwendungsbereich Zentrale Behörde für internationale Unterhaltssachen. Es kann bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung sowie im Verkehr mit zuständigen ausländischen Stellen unterstützen.

Diese Unterstützung hat Grenzen: Das Bundesamt entscheidet nicht selbst verbindlich darüber, ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird, und es garantiert weder Zahlung noch Vollstreckungserfolg. Behördenhilfe, anwaltliche Anspruchsprüfung, gerichtliche Zuständigkeit und Verfahrenskostenhilfe sind unterschiedliche Themen.

11Welche Unterlagen sollten Sie früh zusammentragen?

  • genaue Bezeichnung der Unterhaltsart und des betroffenen Zeitraums;
  • aktuelle und frühere Aufenthaltsorte aller Beteiligten;
  • vollständige Unterhaltstitel, Beschlüsse, Urkunden und Vereinbarungen;
  • Rechtskraft-, Vollstreckbarkeits- und Zustellungsnachweise, soweit vorhanden;
  • Übersicht aller geleisteten Zahlungen;
  • verfügbare Einkommensnachweise beider Seiten;
  • vorhandene Übersetzungen und internationale Bescheinigungen.

12Was sollten Sie tun, wenn Zahlungen ausbleiben?

Wenn der laufende Lebensunterhalt nicht gesichert ist, sollte zeitnah geprüft werden, ob ein gerichtliches Verfahren in Betracht kommt.

Eine anwaltliche Prüfung aus deutscher Perspektive kann Zuständigkeit, anwendbares Recht, Berechnung, Titelwirkung und die nächsten Schritte in Deutschland ordnen. Ob Maßnahmen im Ausland erforderlich sind und welches Recht dort gilt, bleibt eine länderspezifische Frage.

13Normen und internationale Instrumente

Die im Artikel genannten Regelungen und amtlichen Informationen finden Sie hier gesammelt:

Welche Regelung im Einzelfall anwendbar ist, hängt insbesondere von den beteiligten Staaten, der Unterhaltsart, dem Zeitraum und einem bereits vorhandenen Titel ab.

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